Kommunale Übernachtungsteuer
Örtliche Übernachtungsteuern in Beherbergungsbetrieben („Kulturtaxe“, „Tourismustaxe“, „Übernachtungsteuer“) mit dem Grundgesetz vereinbar
… Weiterlesen…Gegenstand der Aufwandsteuer (Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG) ist die Verwendung von Einkommen für den persönlichen Lebensbedarf. Als Aufwand gilt dabei ein äußerlich erkennbarer Konsum, für den