Verluste aus gewerblicher Tierzucht
Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2013 beabsichtigt der Gesetzgeber, die Rechtsprechung des Finanzgerichts Düsseldorf zur Regelung des § 15 Abs. 4 EStG über die Verrechenbarkeit von Verlusten aus gewerblicher Tierzucht durch ein Nichtanwendungsgesetz zu korrigieren1.
Das Finanzgericht Düsseldorf2 hatte entgegen der Verwaltungsauffassung entschieden, dass Verluste aus gewerblicher Tierzucht auch dann von den Gewinnen der vorangegangenen Jahre bzw. Folgejahre abgezogen werden können, wenn keine gesonderte Verlustfeststellung nach § 10d Abs. 4 EStG erfolgt ist.
Ein gesondertes Feststellungsverfahren sei, so seinerzeit das Finanzgericht Düsseldorf, gesetzlich nicht vorgeschrieben und damit entbehrlich.
Dem will der Gesetzgeber nun entgegenwirken: In § 15 Abs. 4 Satz 2 EStG soll nunmehr § 10d Abs. 4 EStG durch Anfügung eines zweiten Halbsatzes ausdrücklich für anwendbar erklärt werden. Damit soll die Verwaltungsauffassung zur Durchführung eines Feststellungsverfahrens gesetzlich festgeschrieben werden.
- vgl. BR-Drucks. 302/1/12, S. 36; 302/12 (Beschluss), S. 28; und BT-Drucks. 17/10604, S. 45; 17/11190, S. 31 [↩]
- FG Düsseldorf, Urteil vom 20.04.2010 6 K 7145/02 K, F, EFG 2010, 2106 [↩]