Abfärbewirkung bei abweichendem Wirtschaftsjahr

Bei Beteiligung einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft an einer gewerblich tätigen Mitunternehmerschaft mit abweichendem Wirtschaftsjahr tritt die Abfärbewirkung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 2 EStG nur ein, wenn der Obergesellschaft im betreffenden Kalenderjahr nach Maßgabe des § 4a Abs. 2 Nr. 2 EStG ein Gewinnanteil i.S. von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zugewiesen ist.

Die Begründung des Bundesfinanzhofs: Die Beteiligung an der gewerblichen Mitunternehmerschaft an sich ist noch keine gewerbliche Tätigkeit. Und die Einkünfte aus der Beteiligung fließen der vermögensverwaltenden Personengesellschaft erst im Folgejahr zu.