Einziehungsentscheidungen in Cum/Ex-Verfahren – und die Einwendung des Finanzamtes
Finanzbehörden sind nicht ohne weiteres berechtigt, Einwendungen im strafprozessualen Vollstreckungsverfahren zu erheben.
Das Oberlandesgericht Köln hatte sich in einem Beschwerdeverfahren mit der Frage zu beschäftigen, wer in dem auf eine strafrechtliche Einziehungsanordnung folgenden Vollstreckungsverfahren Einwendungen gegen Entscheidungen der Vollstreckungsbehörde erheben …
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