Vorsteuerabzug ud Organschaft bei einer Führungsholding

In zwei bei ihm anhängigen Verfahren hat der Bundesfinanzhof Vorabentscheidungsersuchen zu Fragen des Umsatzsteuerrechts an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichtet. Dabei geht es um insgesamt drei Fragen zum Vorsteuerabzug einer sog. Führungsholding und zur Organschaft:

  1. Nach welcher Berechnungsmethode ist der (anteilige) Vorsteuerabzug einer Holding aus Eingangsleistungen im Zusammenhang mit der Kapitalbeschaffung zum Erwerb von Anteilen an Tochtergesellschaften zu berechnen, wenn die Holding später1 verschiedene steuerpflichtige Dienstleistungen gegenüber diesen Gesellschaften erbringt?
  2. Steht die Bestimmung über die Zusammenfassung mehrerer Personen zu einem Steuerpflichtigen in Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG einer nationalen Regelung entgegen, nach der (erstens) nur eine juristische Person -nicht aber eine Personengesellschaft- in das Unternehmen eines anderen Steuerpflichtigen (sog. Organträger) eingegliedert werden kann und die (zweitens) voraussetzt, dass diese juristische Person finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch2 „in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist“?
  3. Falls die vorstehende Frage bejaht wird: Kann sich ein Steuerpflichtiger unmittelbar auf Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG berufen?

Bundesfinanzhof, Beschlüsse vom 11. Dezember 13 – XI R 17/11 und XI R 38/12

  1. wie von vornherein beabsichtigt []
  2. im Sinne eines Über- und Unterordnungsverhältnisses []