Umsatzsteuerfreiheit für Post-Universaldienstleistungen
Universaldienstleistungen i.S. von § 4 Nr. 11b UStG verlangen eine Post-Zustellung an sechs Arbeitstagen pro Woche. Stellt ein Unternehmer an fünf Arbeitstagen pro Woche Post zu, erbringt er keine Universaldienstleistungen und hat keinen Anspruch gegen das BZSt auf Erteilung einer für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung erforderlichen Bescheinigung.
Postdienstleistungen sind damit nur umsatzsteuerfrei, wenn sich der Unternehmer verpflichtet, Postsendungen an allen Werktagen und damit im Regelfall sechsmal wöchentlich zuzustellen.
Die Umsatzsteuerfreiheit von Postdienstleistungen (sog. Post-Universaldienstleistungen) setzt voraus, dass sich der Unternehmer gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) verpflichtet, diese Leistungen flächendeckend anzubieten. Das BZSt muss dies zudem bescheinigen (§ 4 Nr. 11b UStG). In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Streitfall beantragte die Postunternehmerin die für die Steuerfreiheit erforderliche Bescheinigung beim BZSt. Das BZSt versagte die Erteilung, da die Postunternehmerin Zustellungen nur an fünf Werktagen (Dienstag bis Samstag) in der Woche erbringen wollte.
Die hiergegen erhobene Klage blieb vor dem Finanzgericht Köln ohne Erfolg1. Und auch der Bundesfinanzhof billige die Rechtsauffassung des BZSt:
Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs setzt die Erteilung -der für die Steuerfreiheit erforderlichen- Bescheinigung voraus, dass der Unternehmer Postsendungen an allen Werktagen unter Einschluss des Montags zustellt. Der Bundesfinanzhof leitet dies aus der Post-Universaldienstleistungsverordnung ab, die auch umsatzsteuerrechtlich zu beachten sei.
Diese Rechtslage nach nationalem Recht steht nach Ansicht des Bundesfinanzhofs auch nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen des durch das Recht der Europäischen Union harmonisierten Mehrwertsteuerrechts.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 2. März 2016 – V R 20/15
- FG Köln, Urteil vom 11.03.2015 – 2 K 2529/11 [↩]