Cum-ex-Geschäfte – Aktienhandel rund um den Dividendenstichtag
Der Bundesfinanzhof hat die vieldiskutierte Rechtsfrage der „Cum-ex-Geschäfte“, also des Handels von Aktien mit („cum“) und ohne („ex“) Dividendenberechtigung rund um einen Dividendenstichtag, entschieden: „Cum-ex-Geschäfte“ begründen kein wirtschaftliches Eigentum des Anteilserwerbers.
Damit hat der Bundesfinanzhof auch einer Gestaltung dieser Geschäfte eine Absage erteilt, die – zumindest nach der Rechtslage vor 2012 – die Gefahr einer doppelten/mehrfachen Anrechnung von (einmal erhobener) Kapitalertragsteuer in sich trägt.
Konkret ging es in dem jetzt vom Bundesfinanzhof entschiedenen Rechtsstreit um einen Erwerb von Aktien eines börsennotierten inländischen Unternehmens „cum“ Dividendenanspruch von einem ausländischen Broker im außerbörslichen Handel (sog. OTC[=over the counter]-Geschäft). Eine Lieferung der Aktien erfolgte erst nach dem Dividendenstichtag „ex“ Dividendenanspruch in das Depotkonto des Erwerbers. Grund für die Lieferung „ex“ Dividende ist der Umstand, dass die Beteiligungsgesellschaft zwischenzeitlich die Ausschüttung ihrer Gewinne beschlossen hat, die Dividende aber – noch – nicht dem Erwerber, sondern dem – bisherigen – rechtlichen Anteilseigner zuzurechnen ist. Der Erwerber erhält deswegen von dem Verkäufer als „Ersatz“ für die entgangene Dividende einen Geldausgleich. Anschließend verkauft er die Aktien nun „ex“ Dividende zurück. Dem (bisherigen) Rechtsinhaber (als Dividendenempfänger) ebenso wie dem Erwerber (als Empfänger der Ausgleichszahlung) wird der Einbehalt von Kapitalertragsteuer durch die depotverwaltenden Kreditinstitute bescheinigt. Ist der Erwerber wirtschaftlicher Eigentümer der Aktien, steht womöglich auch ihm – neben dem rechtlichen Eigentümer – gegenüber der Finanzbehörde der Anspruch auf Anrechnung oder Erstattung der Kapitalertragsteuer zu.
Der Bundesfinanzhof hat ein derartiges wirtschaftliches Eigentum des Erwerbers (einer GmbH) nun für den Fall verneint, dass auf der Grundlage des konzeptionellen und standardisierten Vertragsgeflechts eines Kreditinstituts – erstens – das Kreditinstitut den Anteilserwerb fremdfinanziert, – zweitens – der Erwerber die Aktien unmittelbar nach Erwerb dem Kreditinstitut im Wege einer sog. Wertpapierleihe (bis zum Rückverkauf) weiterreicht und – drittens – er das Marktpreisrisiko der Aktien im Rahmen eines sog. Total Return Swap-Geschäfts auf das Kreditinstitut überträgt. Dann ist der Erwerber nicht in der Lage – wie aber für die Annahme wirtschaftlichen Eigentums erforderlich – den rechtlichen Eigentümer aus seiner Stellung zu verdrängen. Infolgedessen erzielt er aus den Aktien keine Kapitaleinkünfte. Damit fehlt es aber an einer Grundlage für einen Anspruch auf Erstattung oder Anrechnung von Kapitalertragsteuer.
Der Bundesfinanzhof hat die Sache auf dieser Basis an die Vorinstanz, das Finanzgericht Hamburg, zurückverwiesen, das aber nur, weil noch Ungewissheiten über die Höhe der festzusetzenden Körperschaftsteuer bestanden.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 16. April 14 – I R 2/12