Cum/Ex-Geschäfte – und der Auftrag des Bundestags-Untersuchungsausschusses
Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat den Antrag des 4. Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestages („Cum/Ex-Untersuchungsausschuss“) auf Anordnung der Durchsuchung von Kanzleiräumen abgelehnt.
Der Cum/Ex-Untersuchungsausschuss hatte im September 2016 unter anderen beschlossen, zur Klärung einzelner Fragen aus seinem Untersuchungsauftrag von einer Steuerkanzlei die Herausgabe mandatsunabhängiger Unterlagen aus den Jahren 1999 bis 2011, die im Zusammenhang mit Cum/Ex-Geschäften stehen, zu verlangen (Beweisbeschluss FBS-2). Diesem Herausgabeverlangen kam die Steuerkanzlei aus Sicht des Untersuchungsausschusses nicht vollständig nach. Zur Durchsetzung seines Beweisbeschlusses hatte der Untersuchungsausschuss daher beim Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs beantragt, die Durchsuchung der Kanzleiräume der Betroffenen an sechs Standorten in Deutschland anzuordnen und zu bestimmen, dass das dabei aufgefundene Beweismaterial an den Untersuchungsausschuss herauszugeben ist. Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat die Anordnung der beantragten Maßnahmen jedoch abgelehnt:
Der Bundestag-Untersuchungsausschuss hat nach Ansicht des Ermittlungsrichters nicht hinreichend dargetan, dass die Beweismittel, die er mit der Durchsuchungsmaßnahme sicherzustellen beabsichtigt, Beweismittel, die für die Untersuchung von Bedeutung sein können, darstellen.
Der Untersuchungsgegenstand des 4. Untersuchungsausschusses des 18. Deutschen Bundestags ist entsprechend seinem Wortlaut darauf gerichtet, Ursachen und Hintergründe möglichen Fehlverhaltens der Finanzverwaltung im Zusammenhang mit Cum/Ex-Transaktionen zu untersuchen und beinhaltet nicht, ein etwaiges Fehlverhalten von Privatpersonen aufzuklären. Materiell zielt die vom Untersuchungsausschuss erstrebte Beweiserhebung jedoch hierauf ab. Denn mit den in den Räumlichkeiten der Steuerkanzlei mutmaßlich vorliegenden Unterlagen möchte der Untersuchungsausschuss klären, ob diese Kanzlei hinsichtlich der Cum/Ex-Geschäfte ein „elaboriertes Geschäftsmodell initiiert, vorbereitet und/oder begleitet“ hat.
Einen Bezug zum Untersuchungsgegenstand stellt der Untersuchungsausschuss nur insoweit her, als aus seiner Sicht die Verantwortung der Finanzverwaltung geringer wäre, sollte ein derartiges Geschäftsmodell vorgelegen haben. Dies ist jedoch zur Begründung der Beweisrelevanz für den Untersuchungsgegenstand jedoch nicht ausreichend.
Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat in der Begründung seines Beschlusses ausdrücklich auf die Zurückhaltung parlamentarischer Untersuchungen, die in den privaten Bereich hineinwirken, hingewiesen.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 7. Februar 2017 – 1 BGs 74/14