Scheinrechnungen – und die leichtfertige Steuerverkürzung

Leichtfertig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den besonderen Umständen des Einzelfalls und seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen verpflichtet und imstande ist, obwohl sich ihm aufdrängen musste, dass dadurch eine Steuerverkürzung eintreten wird1.

Jeder Steuerpflichtige muss sich über diejenigen steuerlichen Pflichten unterrichten, die ihn im Rahmen seines Lebenskreises treffen. Dies gilt in besonderem Maße in Bezug auf solche steuerrechtlichen Pflichten, die aus der Ausübung eines Gewerbes oder einer freiberuflichen Tätigkeit erwachsen. Bei einem Kaufmann sind deshalb jedenfalls bei Rechtsgeschäften, die zu seiner kaufmännischen Tätigkeit gehören, höhere Anforderungen an die Erkundigungspflichten zu stellen als bei anderen Steuerpflichtigen2. In Zweifelsfällen hat er von sachkundiger Seite Rat einzuholen3.

Dabei steht einer Leichtfertigkeit nicht entgegen, dass der Unternehmer als Betonbauer keine ausreichende Kenntnis über seine steuerlichen Pflichten gehabt haben könnte, so dass es sich ihm nicht aufgedrängt habe, dass eine Steuerverkürzung eintreten könne. Vielmehr belegen diese Umstände gerade das leichtfertige Verhalten des Angeklagten. Obwohl er, wie ihm bewusst war, die kaufmännischen Fähigkeiten für seine gewerbliche Tätigkeit nicht besaß, und er die für einen Vorsteuerabzug erforderlichen Voraussetzungen an eine Rechnung nicht kannte, nahm er keine sachkundige Hilfe in Anspruch. Dass er hierzu verpflichtet war, musste sich dem Angeklagten aufdrängen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. Dezember 2014 – 1 StR 324/14

  1. vgl. BGH, Urteil vom 16.12 2009 – 1 StR 491/09 Rn. 40, HFR 2010, 866; BGH, Urteil vom 08.09.2011 – 1 StR 38/11 Rn. 17, wistra 2011, 465 []
  2. vgl. BFH, Urteil vom 19.02.2009 – – II R 49/07 mwN, BFHE 225, 1 []
  3. vgl. BGH, Urteil vom 08.09.2011 – 1 StR 38/11 Rn. 18, wistra 2011, 465; vgl. dazu auch Joecks in Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht, 7. Aufl., § 378 AO Rn. 39; Jäger in Klein, AO, 12. Aufl., § 378 Rn.20 f.; jeweils mwN []